Datenschutz ist eine ernstzunehmende Angelegenheit – sowohl unternehmensintern als auch gegenüber Ihren Geschäftspartnern, Kunden und Dritten.
Unternehmen ab 20 Mitarbeitenden, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, sind verpflichtet einen qualifizierten Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Darüber hinaus müssen S auch schon bei weniger Mitarbeitenden einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeiten. Problem: bestimmen Sie einen Mitarbeitenden als Datenschutzbeauftragten, so muss dieser zunächst ausgebildet und entsprechend qualifiziert werden. Des Weiteren muss er für seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter genügend Zeit eingeräumt bekommen und im Unternehmen könnte es zu Loyalitätsproblemen kommen. Insgesamt ist dieses Prozedere teuer und kostet unternehmerische Ressourcen. Achtung: der als Datenschutzbeauftragter ernannte Mitarbeiter genießt zudem einen besonderen Kündigungsschutz und wird daher nicht umsonst „letzter hinter dem Geschäftsführer“ genannt. Es ist also ratsam, einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.
Wir bestellen uns für Ihr Unternehmen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde formell zum externen Datenschutzbeauftragten, unterrichten Sie pauschal über Ihre allgemeinen Pflichten den Datenschutz betreffend und stehen Ihnen als Ansprechpartner in allen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.*
*Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten werden ausschließlich als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG erbracht. Pauschale gilt nicht für beratende Leistungen.